Die Feuerversicherung
Die Feuerversicherung ist ohne Zweifel eine der wichtigsten Versicherungssparten, denn die Gefahr der totalen Zerstörung der Praxis durch einen Brand, eine Explosion oder einen direkten Blitzschlag ist erheblich.
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Die Einrichtungsgegenstände und Waren einer Arztpraxis stellen gewöhnlich einen erheblichen Wert dar, den es zu sichern gilt.
Im Rahmen der ”Praxis-Inhaltsversicherung” bieten die Versicherer einen umfangreichen Versicherungsschutz an, den wir nachfolgend zusammenfassend aufzeigen.
Prüfen Sie zunächst bei der Konzeption des Versicherungsvertrages, ob Sie alle angebotenen Absicherungsmöglichkeiten benötigen. Die Praxis-Inhaltsversicherung wird über unsere Rahmenverträge als sogenannte 4fach Deckung angeboten. Es sind also die
Gefahren Feuer, Einbruchdiebstahl mit anschließendem Vandalismus, Leitungswasser- und Sturm-/Hagelschäden versichert.
Stellen Sie sich dennoch vor Abschluss der Versicherungen folgende grundsätzliche Fragen:
Die Feuerversicherung ist ohne Zweifel eine der wichtigsten Versicherungssparten, denn die Gefahr der totalen Zerstörung der Praxis durch einen Brand, eine Explosion oder einen direkten Blitzschlag ist erheblich.
Die Einbruch-Diebstahl-Versicherung gewinnt immer mehr an Bedeutung. Täglich werden tausende Einbruchdelikte aller Art registriert. Versichert ist u.a., wenn sich ein Dieb gewaltsam Zutritt zu Ihren Praxisräumen verschafft. Auch wenn sich
jemand in Ihren Praxisräumen versteckt hält und nach Praxisschluss einschließen lässt, um die Praxis in der Nacht auszuräumen oder nach Bargeld zu durchsuchen, besteht hierfür Versicherungsschutz. Gedeckt ist ferner, wenn Sie nach dem Motto
”Geld oder Leben” um Ihre Habseligkeiten erleichtert werden, bis zu einer gewissen Höhe sogar auch auf dem Transport zur Bank.
Nicht versichert sind dagegen einfache Diebstähle während der Öffnungszeit. Auch Verwüstungen, die unliebsame Besucher nach dem Motto ”wir fanden schon immer, dass es hier zu ordentlich aussieht”, anrichten, während die Praxis geöffnet ist,
sind nicht versicherbar. Dagegen besteht bei neueren Versicherungsverträgen im Regelfall Versicherungsschutz, wenn bei einem Einbruch Ihre Habe verwüstet wird.
Oftmalig ist es für den Geschädigten nicht nur der Verlust der materiellen Gegenstände, der ”weh tut”, sondern es sind ebenso die Kosten für die Beseitigung der Verwüstungen (Vandalismus) oder die Instandsetzung der beschädigten Türen und
Fenster, ganz zu schweigen von den Kosten der Wiederbeschaffung der verschwundenen Geschäftspapiere, Aufzeichnungen und Software.
Die Gefahren eines Leitungswasserschadens werden meist unterschätzt. Schäden in fünfstelliger Höhe sind an der Tagesordnung.
Versichert sind u.a. Schäden durch bestimmungswidrig austretendes Wasser aus den fest verlegten Zu- und Ableitungsrohren, den sonstigen mit dem Rohrsystem fest verbundenen Einrichtungen und den Anlagen der Warmwasser- und Dampfheizung.
Nicht versichert sind dagegen Wasserschäden, die u.a. durch Regenwasser oder durch den Rückstau von Grundwasser aufgrund von starken Regenfällen herbeigeführt werden.
Bei einem Schadenfall, der durch einen Sturm mit mindestens Windstärke 8 verursacht wurde, tritt die Sturmversicherung ein. Mitversichert sind auch Schäden, die durch herumfliegende oder herabstürzende Gegenstände (z.B. Bäume) entstehen und
Schäden, die durch sturmbedingte Öffnungen an Gebäuden verursacht werden. Schäden durch Hagel sind ebenfalls mitversichert.
Ergänzend sei erwähnt, dass über die Sturmversicherung außen am Gebäude angebrachte Markisen, Leuchtröhrenanlagen, Schilder und Transparente sowie Schutz- und Trennwände sowie Überdachungen mitversichert sind, soweit Sie dafür die Verantwortung
tragen.
Versichert sind hier Schadenfälle durch Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Lawinen, Schneedruck und Hochwasser. Die Schäden müssen durch natürliche, d.h. nicht vom Menschen geschaffene Ursachen entstanden sein. Steht z.B. das Gebäude Ihrer Praxis auf einem ehemaligen Bergbauschacht, der plötzlich einbricht und Haus samt Betrieb mit in die Tiefe reißt, liegt kein versicherter Schaden vor. Ebenso verhält es sich bei Sturmfl ut. Die Gefahren müssen im Paket versichert werden. So kann der Besitzer einer Boutique am Deutschen Eck in Koblenz sich nicht nur gegen Hochwasser versichern, er muss auch das bei ihm relativ unwahrscheinliche Schneedruckrisiko mitversichern, und der Hüttenwirt in den Bayerischen Alpen kann sich nicht alleine gegen Schneedruck, sondern muss sich auch gleichzeitig gegen Hochwasserschäden versichern. Wer in einem schadenbelasteten Gebiet wohnt, bekommt die Versicherung meist gar nicht. Ansonsten gelten im Schadenfall happige Selbstbeteiligungen.
Man kann sich lange darüber streiten, ob es sinnvoll ist, eine Glasbruchversicherung abzuschließen. Wenn Ihre Praxis mit vielen kleinen Außen- und Innenscheiben ausgestattet ist, sicherlich eher nicht. Anders sieht es aus, wenn große Fensterscheiben vorhanden sind, die enorm viel Geld kosten. Stellen Sie eine Kosten-Nutzen-Rechnung an und lassen Sie sich im Zweifelsfall von uns ein Angebot unterbreiten.
Zu versichern ist im Regelfall alles, was sich in den Praxis- und Betriebsräumen befi ndet, also die technische und kaufmännische Betriebseinrichtung und die Waren. Denken Sie auch daran, den Wert des fremden Eigentums mit in die Versicherung
einzuschließen, es sei denn, Sie vereinbaren mit dem Eigentümer eine andere Regelung. Bitte informieren Sie uns in dem Fall, da in den Versicherungsverträgen fremdes Eigentum oft obligatorisch mitversichert ist.
Angenommen, Sie haben Gebäudeeinbauten, wie Wände, Decken, Heizung etc. auf Ihre Kosten eingebaut und tragen gleichzeitig die Gefahr dafür: schließen Sie diese Werte in Ihren Inhaltsvertrag mit ein.
Unterversicherung bedeutet, dass der Versicherer nur einen Teil des Schadens ersetzt, weil Sie nicht alle Einrichtungsgegenstände und Waren bei der Bemessung der Versicherungssumme berücksichtigt haben. Dieses ist äußerst ärgerlich, da der
Verlust in keinem Verhältnis zur Prämienersparnis steht. Daher unser Tipp: Erfassen Sie bei der Summenermittlung jeden Gegenstand.
Setzen Sie für die technische und kaufmännische Einrichtung den Neuwert an. Das ist der Wert, den Sie aufwenden müssen, um einen Gegenstand nach einem Brand wieder neu zu kaufen. Im Regelfall ersetzen die Versicherer den Neuwert. Nur wenn die
Gegenstände sehr alt oder nicht mehr in Gebrauch sind, kommt ggf. eine Zeitwertentschädigung in Betracht.
Veranschlagen Sie bei der Bemessung des Warenwertes den Wiederbeschaffungs- bzw. den Wiederherstellungspreis.
Neben den bereits erwähnten Gegenständen ersetzen die Versicherer weitere Werte, welche in der sogenannten Pauschaldeklaration zusammengefasst sind. Dort sind Positionen erfasst, die für Ihre Praxis in einem Schadenfall von Bedeutung sind, wie
beispielsweise die Entschädigung von Aufräumungskosten, die Versicherung von Bargeld oder die Kosten für die Wiederherstellung von Krankenakten und Geschäftsbüchern.
Bei unseren Angeboten achten wir stets darauf, dass diese Positionen in ausreichender Höhe mitversichert sind.
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