Rechtsschutz
Versicherungsschutz besteht für Sie als niedergelassener Arzt oder freiberuflich tätiger Angehöriger des Heilwesens. Mitversichert sind die von Ihnen beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für Sie (nicht im Arbeits-Rechtsschutz, da gilt der Versicherungsschutz für den/die Praxisinhaber).
Für Sie und ggf. Ihren Ehepartner (bzw. den mitversicherten Lebenspartner) und die minderjährigen Kinder besteht Versicherungsschutz
- im privaten Bereich
- im beruflichen Bereich für den Partner für die Ausübung nichtselbstständiger Tätigkeiten
- im Verkehrsbereich
- als Eigentümer und Halter aller auf Sie und die oben genannten Personen zugelassenen Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger
- als Erwerber, Mieter oder Leasingnehmer von Motorfahrzeugen u. Anhänger zu Lande
- als Fahrer und Insasse von Fahrzeugen
Besonderheiten ophthalmologischer Praxen
Bei einer Augenarztpraxis sollte vor allem auf die Absicherung evtl. strafrechtlicher Ansprüche geachtet werden. Der Versicherungsschutz umfasst für alle versicherten Personen Straf- und Ordnungswidrigkeiten-, disziplinar- und standesrechtliche Verfahren, die im Zusammenhang mit Ihrer versicherten freiberuflichen Tätigkeit stehen.
Nach Rechtskraft sind Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art eingeschlossen.
Schadenbeispiele für den Spezial Straf Rechtsschutz:
- § 263 StGB - Betrug
Einem als Kassenarzt zugelassenen Facharzt wird vorgeworfen, Leistungen, die er für die Mitglieder der Krankenkassen erbracht hat, gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung falsch abgerechnet zu haben. - §§ 223, 230 StGB – Körperverletzung durch unsachgemäße Strahlentherapie
Ein Arzt behandelt einen Tumor mit Gammastrahlen. Durch diese Strahlentherapie wurde gesundes Gewebe in Mitleidenschaft gezogen. - §§ 311, 224 StGB – Freisetzen ionisierender Strahlen, gefährliche Körperverletzung
Ein Arzt führt mit einer technisch einwandfreien Röntgeneinrichtung medizinisch nicht indizierte Röntgenaufnahmen durch.
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