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Architekten-Haftpflicht

Die Berufshaftpflicht für Architekten und Ingenieure (kurz Architekten-Haftpflicht) schützt Sie vor Schadensersatzansprüchen Dritter und vor bestimmten Eigenschäden, die sich aus Ihrer beruflichen Tätigkeit ergeben. Schnell können sich z.B. Planungs-, Beratungs- oder Berechnungsfehler einschleichen. Weiterhin müssen Sie auch für Fehler Ihrer Angestellten und freiberuflichen Mitarbeiter geradestehen.

Die Architekten-Haftpflicht sollte für einen optimalen Versicherungsschutz aus zwei Komponenten bestehen:

Der Objektschaden-Versicherung für alle Bauvorhaben. Dieser Baustein bietet Ihnen Versicherungsschutz für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die mit einem Bauvorhaben und der Planungsleistung in Zusammenhang stehen.

Die zweite Komponente ist die Büro- und Betriebshaftpflichtversicherung, die Ihnen Versicherungsschutz für Schadensfälle bietet, die durch den Betrieb eines Architektur- oder (Bau-)Ingenieurbüros entstehen können.

Objektbezogene Architekten-Haftpflicht

Es besteht auch die Möglichkeit, eine objektbezogene Architektenhaftpflichtversicherung für einzelne Bauvorhaben abzuschließen. Diese Variante ist empfehlenswert für kleinere Architekturbüros mit geringerem Auftragsvolumen. Erweitern lässt sich dies auch auf eine Jahresversicherung. Hierbei können mehrere Objekte und Aufträge pro Jahr versichert werden.

Versicherungssumme

Die Versicherungssumme bei einer Berufshaftpflicht für Architekten sollte in Abhängigkeit von dem Umfang der Bauvorhaben gewählt werden. Hierbei spielen auch etwaige Forderungen des Bauherren eine Rolle.

Die Beiträge für eine Architektenhaftpflichtversicherung können z.B. durch die Festlegung einer Selbstbeteiligung reduziert werden.

Die Architekten-Haftpflicht im Schadensfall

Sie tragen als Architekt, (Bau-)Ingenieur oder Gutachter eine hohe Verantwortung. In einem Schadensfall klärt Ihre Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung für Sie, ob Ansprüche berechtigt sind. Sind sie berechtigt, erfolgt nach Prüfung der Schadenshöhe ein Ausgleich (Zahlung) durch die Versicherungsgesellschaft. Ein eventuell vereinbarter Selbstbehalt ist hierbei vom Architekten selber zu tragen. Sind die Ansprüche unberechtigt, so werden diese gegenüber dem Anspruchsteller (z.B. der Bauherr) zurückgewiesen. Fallen bei der Abwehr z.B. Anwalts-, Gerichts- oder Gutachterkosten an, so sind diese ebenso Bestandteil des Versicherungsvertrages. Allerdings sind nicht alle denkbaren Schadensszenarien Gegenstand einer Versicherung. Daher sollte genau geprüft werden, welche Ausschlussklauseln man akzeptieren kann, und welche nicht.